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D E U T S C H - H I S P A N I S C H E G E S E L L S C H A F T |
| SATZUNG / ESTATUTOS | |
| Stand 17. Oktober 2009 | |
| Deutsch-Hispanische Gesellschaft
e.V., München (gegründet am 29. September 1950 als Nachfolgegesellschaft der Deutsch-Spanischen Gesellschaft e.V. von 1915) Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 12. Oktober 1982, geändert von den Mitgliederversammlungen am 14. November 1996, am 04. November 1997, am 02. Juli 2001 und am 07. Juli 2004. |
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| § 1 - Name
und Sitz:
Der Verein führt den Namen „Deutsch-Hispanische
Gesellschaft e.V.“. Er ist im Vereinsregister eingetragen und hat seinen
Sitz in München. Er kann mit anderen Gesellschaften gleicher oder
ähnlicher Zielsetzung Mitglied eines Dachverbandes solcher Gesellschaften
in der Bundesrepublik Deutschland sein.
§ 2 - Vereinszweck: Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Völkerverständigung; ihre Tätigkeit hat zum Ziel, die kulturellen, wirtschaftlichen und menschlichen Beziehungen zwischen Deutschland und der hispanischen Welt, also dem spanisch-portugiesischen Sprachraum, enger und vielfältiger zu gestalten. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch -Veranstaltungen kultureller, wissenschaftlicher und wirtschaftlicher Art, z.B. Vorträge oder Gesprächsrunden über Geschichte, Kultur, Geographie, über gesellschaftliche, wirtschaftliche und politische Gegebenheiten der spanisch und portugiesisch sprechenden Länder oder Veranstaltungen zur Pflege und zur Auseinandersetzung mit dem Brauchtum und dem Liedgut des entsprechenden Sprachraums; -Vermittlung von Kontakten und Informationen zwischen den Angehörigen des deutschen und des spanischen oder portugiesischen Sprachraums, z.B. Organisation von Veranstaltungen zur Pflege der Sprachen und zur Förderung des gegenseitigen Verstehens, insbesondere in Zusammenarbeit mit den in Deutschland ansässigen Angehörigen des spanischen und portugiesischen Sprachraums; -Zusammenarbeit mit den in Deutschland und in anderen Ländern bestehenden Institutionen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung. Zum Vereinszweck gehören auch alle einschlägigen Maßnahmen, die das Präsidium im Interesse der Gesellschaft für zweckmäßig erachtet. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung; sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 - Mitgliedschaft: Mitglied der Gesellschaft kann jede natürliche
und juristische Person werden, die sich zu ihren Zielen bekennt.
§ 4 - Ende der Mitgliedschaft: Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt
oder Ausschluss; bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
§ 5 - Ehrenmitgliedschaft: Das Präsidium kann Persönlichkeiten, die sich um die Ziele der Gesellschaft besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen unter Berichterstattung an die nächstfolgende Mitgliederversammlung. § 6 - Vereinsorgane: Organe der Gesellschaft sind:
§ 7 - Ordentliche Mitgliederversammlung: Die Ordentliche Mitgliederversammlung tritt
einmal im Jahr zusammen. Sie ist vom Präsidenten schriftlich einzuberufen.
Die Einladung muss mindestens 14 Tage vor dem Termin mit der Mitteilung
der Tagesordnung und einem Hinweis auf § 10, Abs. 1, der Satzung an
die letzte bekannte Anschrift abgesandt werden.
§ 8 - Außerordentliche Mitgliederversammlung: Der Präsident muss eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies das Präsidium mit einfacher
Stimmenmehrheit beschließt oder ein Drittel der Mitglieder die Einberufung
unter Angabe der Gründe und des Zweckes der Versammlung schriftlich
beantragt.
§ 9 - Aufgaben der Mitgliederversammlung: Der Mitgliederversammlung obliegt: 1) Die Wahl des Präsidenten und der
weiteren Mitglieder des Präsidiums,
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. § 10 - Beschlussfassung: Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
§ 11 - Präsidium: Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten,
einem Vizepräsidenten, dem geschäftsführenden Präsidialmitglied,
das auch als Schriftführer fungiert, dem Schatzmeister und bis zu
sechs weiteren Präsidialmitgliedern. Das Präsidium wird jeweils auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Das Präsidium fasst seine Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit. Es ist beschlussfähig, wenn mindestens drei
seiner Mitglieder, darunter der Präsident oder der Vizepräsident
oder das geschäftsführende Präsidialmitglied, anwesend sind.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Tätigkeit
des Präsidiums ist grundsätzlich ehrenamtlich. Im Interesse
der Gesellschaft entstehende Auslagen werden ersetzt.
§ 12 - Kuratorium: Dem Kuratorium sollen vor allem Persönlichkeiten
angehören, die aufgrund ihrer Sachkenntnis und ihrer praktischen Erfahrung
die Gesellschaftszwecke fördern können und bereit sind, die Arbeit
der Gesellschaft durch Rat und Tat zu unterstützen.
§ 13 - Beiträge: Das Präsidium bestimmt die Höhe
der Mitgliedsbeiträge.
§ 14 - Auflösung der Gesellschaft - Vereinsvermögen: 1) Die Auflösung der Gesellschaft
erfolgt auf Vorschlag des Präsidiums durch die Mitgliederversammlung.
§ 15 - Sonstiges: 1) Das Geschäftsjahr ist ein Kalenderjahr.
Deutsch-Hispanische Gesellschaft e.V.
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